Schultz und Carstens Rechtsanwälte

 

Vor Gericht

Viele Mandanten haben noch nie mit einem Gericht zu tun gehabt. Automatisch stellen sich daher viele Fragen.
Auf dieser Seite werden die häufigsten Fragen beantwortet. Die Reihe wird laufend ergänzt.

Ich habe eine Klage erhalten. Was muss ich tun?
Mit der Zustellung der Klage laufen wichtige Fristen. Deshalb müssen Sie umgehend handeln.
Der Fristbeginn errechnet sich ab dem auf dem Umschlag angegebenen Datum. Deshalb ist es wichtig, dass Sie nicht nur die übersandten Dokumente an uns weiterleiten, sondern auch den Umschlag.
Die erste Frist betrifft die Verteidigungsanzeige. Damit gibt man zu verstehen, dass man sich gegen die Klage wehren möchte. Warum man gegen die Klage vorgehen will, muss man noch nicht mitteilen. Die Verteidigungsanzeige muss binnen zwei Wochen bei Gericht abgegeben werden. Vereinbaren Sie daher kurzfristig einen Termin mit uns, wenn Sie die Klage erhalten haben.
Auch wenn wir Sie außergerichtlich verteten haben, erhalten wir nur in Ausnahmefällen Kenntnis vor der Klage. Ihre Information ist daher sehr wichtig.

Zur eigentlichen Erwiderung setzt das Gericht eine weitere Frist von mndestens 2 Wochen. Die Erwiderung wird von Mandant und Anwalt gemeinsam erarbeite. Wie dies genau geschieht, ergibt sich aus dem jeweiligen Fall. In der Regel schildern die Mandanten Ihre sicht der Dinge, die Basis für eine Erwiderung ist. der Anwalt fertigt auf dieser Grundlage einen Entwurf, der mit dem Mandanten abgestimmt wird.

Auch hier ist wichtig, dass die gesetzten Fristen eingehalten werden. Die Fristen können aber verlängert werden. Wird eine gerichtliche Frist versäumt, kann ein Prozess allein wegen der Fristversäumnis verloren gehen.

Wie erhebe ich selbst eine Klage?

Wird das angestrebte Ziel nicht außergerichtlich durchgesetzt, so kann eine Klageerhebung unumgänglich sein.Der Anwalt fertigt einen Klageentwurf auf Basis des bisherigen Sachverhalts. Nach Einreichung der Klage fordert das Gericht auf Basis des Streitwerts einen Kostenvorschuss an. Erst wenn dieser eingezahlt wurde, wird die Klage zugestellt.


Das Gericht hat mein persönliches Erscheinen angeordnet und schreibt, dass ich mich nicht von einem Anwalt vertreten lassen kann. Was bedeutet das?
Das Gericht ordnet das persönliche Erscheinen an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint oder um einen Vergleich mit den Parteien zu erörtern und abschliessen zu können.
Selbstverständlich verteten wir Sie auch vor Gericht. Mit der Formulierung möchte das Gericht folgendes zum Ausdruck bringen:
Der Anwalt war beim entscheidenden streitigen Vorfall meistens nicht zugegen, das waren Sie und Ihr Prozessgegner. Deshalb sind nur Sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage.
Zum Vergleichsabschluss wäre ein Anwalt nur nach Rücksprache mit Ihnen ermächtigt, wenn Sie nicht beim Gerichtstermin anwesend sind. Sind Sie selbst anwesend, kann der Vergleich vor Ort rechtskräftig beurkundet werden.

Kann ich mich auch vertreten lassen, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet ist?
Ja, das geht. Dies muss eine Person sein, die selbst den Sachverhalt aufklären kann und auch das Recht hat ohne weitere Rücksprache mit Ihnen einen Vergleich abzuschließen.
Häufig verteten Ehepartner einander. Werden Ehepartner gemeinsam verklagt, z.B. als Mieter einer Wohnung, so kann ein Ehepartner im Fall der Verhinderung den anderen im Gerichtstermin verteten. Ein Vollmachtsmuster finden Sie hier.